Pflegegeld
Die Pflegegeldgesetze haben zum Ziel, pflegebedürftigen Menschen durch die Gewährung von Pflegegeld die Möglichkeit zu bieten, sich die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten und dazu beitragen, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.
Pflegegeld kann nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einem der neun - weitgehend gleich gefassten - Landespflegegeldgesetze bezogen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:·
- Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens
- sechs Monate andauern wird .
- Ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat geleistet werden.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf ein Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz wenn er:
- eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
- einen Beamtenruhegenuß des Bundes,
- eine Vollrente aus der Unfallversicherung,
- oder eine Rente oder Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- oder Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezieht.
Andere pflegebedürftige Menschen können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ihres Bundeslandes beziehen.
Wo müssen Anträge gestellt werden?
Für die Auszahlung des Pflegegeldes ist grundsätzlich jene Stelle zuständig, die auch die
Grundleistung auszahlt - z.B. :
- bei ASVG-Pensionisten die Pensionsversicherungsanstalt,
- bei Bundespensionisten das BVA-Pensionsservice,
- bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem
- Impfschadengesetz das Bundessozialamt